1.90 Ro 2015/04/0018; VwGH; 12. September 2016 – bearbeitete Version
Nach § 81 Abs 3 GewO 1994 kommt den Nachbarn nur eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob die Voraussetzungen für das Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs 3 GewO 1994 überhaupt vorliegen. Machen die Nachbarn in keiner Weise geltend, dass die Durchführung eines Änderungsanzeigeverfahrens über die geplanten Änderungen unzulässig und sie dadurch in ihren Rechten verletzt worden seien und fehlt den Berufungen somit jeglicher Bezug zu dem den Nachbarn einzig zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht, hat das VwG die insoweit eingeschränkte Prüfungsbefugnis zu berücksichtigen und die Beschwerden zurückweisen.