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Dokument-ID: 947818
11.2 Einstellpferde als landwirtschaftliche Urproduktion bzw Nebengewerbe
Gem der neuen Z 4 in § 2 Abs 3 GewO gehört zur Land- und Forstwirtschaft (und unterfällt somit nicht dem Anwendungsbereich der GewO) künftig auch das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden (dh von fremden Pferden), sofern