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Dokument-ID: 362060
§ 138 GewO
Erläuternde Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Gewerbeordnungsnovelle BGBl I Nr 131/2004
Abs 1:
„Im Einzelnen vereinbart“ ist iSd § 6 Abs 2 KSchG zu verstehen. Die Wahrnehmung eines gesetzlichen Rücktrittsrechtes darf durch die Vereinbarung nicht erschwert werden. Lässt sich die Provisionshöhe in einem Gerichtsverfahren nicht ermitteln, dann gilt für die Berechnung eine ortsübliche Provision, wie dies auch schon § 8 Maklergesetz vorsieht.