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Dokument-ID: 1064886
5.129 LVwG-2019/25/1010-3; LVwG Tirol; 28. Juni 2019 – bearbeitete Version
Der Betreib einer Schlachtstelle gilt als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft solange wertmäßig mehr als 50 % der Schlachttiere aus dem Betrieb des Landwirtes stammen und die Lohnschlachtungen wertmäßig unter 50 % der Schlachtungen liegen.