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Judikatur | Entscheidung

1.145 Ra 2019/04/0143; VwGH; 9. März 2021 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2019/04/0143 | Gericht: VwGH vom 09.03.2021

Für die Annahme eines örtlichen Zusammenhanges mit einer gewerblichen Betriebsanlage ist es nicht erforderlich, dass alle Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinandergrenzen. Vielmehr steht eine geringfügige räumliche Trennung – etwa durch eine Straße – der Annahme der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden.

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