2.5 G 272/94; VfGH; 2. März 1995 – bearbeitete Version
Aufhebung der Wendung „Z 2“ in § 28 Abs 3 GewO 1994
I. 1. Die Gewerbeordnung sieht als Voraussetzung für die zulässige Gewerbeausübung in einer Reihe von Fällen vor, daß der Gewerbeberechtigte (oder in bestimmten Fallen auch ein gewerberechtlicher Geschäftsführer) den Nachweis der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes erbringt. Unter den in § 28 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 (Anlage zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird, BGBl 194/1994) genannten Gründen ist eine Nachsicht vom vorgesehenen Befähigungsnachweis zu erteilen.