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Dokument-ID: 1063096
5.65 LVwG-S-2053/001-2016; LVwG NÖ; 6. Oktober 2017 – bearbeitete Version
Beim Betrieb eines Reiterhofes besteht schon durch das Vorhandensein von Pferden und Maschinen wie einer elektromotorischen Führanlage, einem Pferdewaschplatz und einer Mistlagerstätte zumindest abstrakt die Eignung, dass der Betriebsinhaber oder die Kunden in ihrer Gesundheit gefährdet werden bzw nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser entstehen.