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Neu Dokument-ID: 403621

Kommentar

§ 72 GewO

1.0

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Maschinen oder Geräten mit einem Schallleistungspegel von über 80 dB (Abs 1)

2.0

Zur Verordnungsermächtigung des § 72 Abs 2 GewO

3.0

Inverkehrbringen von Maschinen und Geräten unterhalb eines Schallleistungspegels von 80 dB (Abs 3)

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