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Dokument-ID: 403621
§ 72 GewO
1.0 | Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Maschinen oder Geräten mit einem Schallleistungspegel von über 80 dB (Abs 1) |
2.0 | Zur Verordnungsermächtigung des § 72 Abs 2 GewO |
3.0 | Inverkehrbringen von Maschinen und Geräten unterhalb eines Schallleistungspegels von 80 dB (Abs 3) |