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Dokument-ID: 1120078
1.165 Ra 2021/04/0125; VwGH; 7. April 2022 – bearbeitete Version
Durch das Abstellen auf den „betreffenden“ Rechtsträger in § 13 Abs 7 erster Satz GewO 1994 wird zum Ausdruck gebracht, dass sich der Einfluss der natürlichen Person auf den Rechtsträger beziehen muss, hinsichtlich dessen der Gewerbeausschlussgrund geprüft wird. Hinweise darauf, dass ein derartiger maßgebender Einfluss nicht im Wege eines (gleichsam dazwischen geschalteten) weiteren Rechtsträgers, sondern nur unmittelbar ausgeübt werden kann, ergeben sich daraus nicht.