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Neu Dokument-ID: 402594

Kommentar

§ 6 GewO

1.0

Allgemeines

2.0

Durchführungserlass zur Gewerberechtsnovelle 1997

1.0 Allgemeines

Die verbundenen Gewerbe sind neben den freien Gewerben, den Handwerken und den gebundenen Gewerben keine eigene Kategorie. Wird zB ein Handwerk einem verbundenen Gewerbe eingeordnet, bleibt es für sich ein eigenständiges Handwerk. Es muss daher nicht eigens angeordnet werden, dass bei verbundenen Gewerben der Befähigungsnachweis nur für die einzelnen Gewerbe erbracht werden kann, aus denen das verbundene Gewerbe zusammengesetzt ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die einzelnen Handwerke oder gebundenen Gewerbe bestehen bleiben. In den Gewerbelisten werden die verbundenen Gewerbe ausdrücklich als solche bezeichnet. Die Bezeichnungen der einzelnen Gewerbe werden jeweils durch einen Strichpunkt voneinander getrennt (erläuternde Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Gewerberechtsnovelle 1997).

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