1.127 Ro 2018/04/0010; VwGH; 18. September 2019 – bearbeitete Version
Der Umstand, dass die Partei auch Elektrizität erzeugt, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass im der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Z 20 GewO erfüllt ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Tätigkeit, die Grundlage des betriebsanlagenrechtlichen Antrags ist, – konkret der entgeltliche Verkauf von Elektrizität im Wege einer E-Tankstelle sowie die Errichtung dieser E-Tankstelle – als „Betrieb“ eines Elektrizitätsunternehmens (§ 7 Abs 1 Z 11 ElWOG 2010) anzusehen ist.
§ 157 GewO regelt unter der Überschrift „Tankstellen“ (insbesondere) Nebenrechte für Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben. Eine Einschränkung auf bestimmte Betriebsstoffe enthält diese Regelung nicht. § 52 Abs 1 letzter Satz GewO spiegelt klar das Verständnis des Gesetzgebers wider, dass Stromtankstellen von § 157 GewO und damit vom Anwendungsbereich der GewO grundsätzlich erfasst sind, weil andernfalls eine Ausnahme für Stromtankstellen von der in § 52 Abs 1 GewO aufgenommenen Regelung ins Leere gehen würde und somit überflüssig wäre.