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Dokument-ID: 1063654
5.81 LVwG-AV-2/001-2007; LVwG NÖ; 19. Jänner 2018 – bearbeitete Version
Eine bei der zuständigen Gewerbebehörde eingelangte Anzeige nach § 86 Abs 1 GewO 1994 kann vom Gewerbeinhaber nicht mehr zurückgenommen werden. Es treten die Rechtsfolgen des § 86 Abs 1 und § 85 Z 7 GewO 1994 ein: Die Gewerbeberechtigung endet, es bleibt nur die Möglichkeit ein Gewerbe neu anzumelden.