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Dokument-ID: 1125872
1.171 Ra 2022/04/0093; VwGH; 7. September 2022 – bearbeitete Version
Bei der Änderung nach § 81 GewO 1994 (wie auch einer Erteilung einer Genehmigung nach § 77 GewO 1994) handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird durch den Antrag (bzw das Anbringen) festgelegt. Gegenstand der Genehmigung ist die konkrete Betriebsanlage, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt worden ist. Dies betrifft unter anderem in den Projektunterlagen angeführte Öffnungszeiten.