§ 2 GewO – Kommentierung 4.0: Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft
4.0 Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft
4.1 Allgemeines
Die Gewerbeordnung ist auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft iSd § 2 Abs 4 nicht anzuwenden (§ 2 Abs 1 Z 2). Ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft ist eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist (VwGH 02.03.2017, Ro 2015/08/0175). Charakteristisch für Nebengewerbe iSd § 2 Abs 4 ist, dass sie untrennbar mit dem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen verbunden sind und ohne dessen Betrieb nicht gedacht werden können (VwGH 09.09.2009, 2008/08/0003 mwN; VwGH 21.12.2011, 2008/08/0233; VwGH 14.10.2009, 2007/08/0072).