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Dokument-ID: 1064446
5.116 LVwG-AV-71/001-2016; LVwG NÖ; 5. Februar 2019 – bearbeitete Version
Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit in einem Baubewilligungsverfahren und einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.