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Dokument-ID: 1063704
5.95 405-2/103/1/14-2018; LVwG Salzburg; 28. Mai 2018 – bearbeitete Version
Der Nachbar kann im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur den Schutz seines Eigentums vor der Vernichtung der Substanz, nicht aber jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums geltend machen. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.