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Neu Dokument-ID: 1063704

Judikatur | Entscheidung

5.95 405-2/103/1/14-2018; LVwG Salzburg; 28. Mai 2018 – bearbeitete Version

GZ: 405-2/103/1/14-2018 | Gericht: LVwG Salzburg vom 28.05.2018

Der Nachbar kann im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur den Schutz seines Eigentums vor der Vernichtung der Substanz, nicht aber jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums geltend machen. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.

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