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Dokument-ID: 1000382
12.4.3 Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation
Erforderlichkeit und Inhalt der Datenschutz-Folgenabschätzung
Gem Art 35 DSGVO hat der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutz-Folgenabschätzung) durchzuführen, wenn – insbesondere bei Verwendung neuer Technologien – aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht.