1.12 93/04/0048; VwGH; 28 Juni 1994 – bearbeitete Version
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.01.1993 wurde gemäß § 69 Abs 3 iVm § 69 Abs 1 Z 2 AVG und iVm § 362 GewO 1973 die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die auf den 01.01.1989 bezogene Gewerbeanmeldung der Beschwerdeführerin für das -Gewerbe „Damenkleidermacher gemäß § 94 Z 9 GewO 1973“ im Standort Wien, S-Straße 34, verfügt und die Beschwerdeführerin gleichzeitig gemäß § 13 Abs 3 und 4 GewO 1973 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Behörde erster Instanz sei zum damaligen Zeitpunkt die Tatsache bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund einer Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ. 6e Vr 10400/78, Hv 360/79, wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida ihre seinerzeitigen Gewerbeberechtigungen in den Standorten Wien, M-Straße 16, und Wien, P-Straße 35, gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973 entzogen worden seien. Unbekannt sei jedoch der Umstand gewesen, dass ein Konkursantrag betreffend die Beschwerdeführerin mangels kostendeckenden Vermögens am 17.08.1979 vom Landesgericht für ZRS Wien abgewiesen worden sei. Dieser Umstand sei der Behörde erster Instanz erst nach Abschluss des Gewerbeanmeldungsverfahrens von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bekannt gegeben worden. Es sei daher die Gewerbeanmeldung in Unkenntnis dieses Sachverhaltes, für den ein Ausschluss von der Gewerbeausübung vorgesehen sei, zur Kenntnis genommen worden. Unbestritten sei, dass vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein Konkursantrag wider die Beschwerdeführerin mangels kostendeckenden Vermögens am 17.08.1979 abgewiesen worden und dass dieser Umstand der Behörde erster Instanz weder anlässlich der Gewerbeanmeldung noch in weiterem Verfahren zur Kenntnis gebracht worden sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Behörde erklärt, dass über ihr Vermögen noch niemals der Konkurs eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sei. Dass sie die Konkursabweisung nicht absichtlich verheimlicht habe, hindere die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht, dass „der Konkurs“ durch eine strafgesetzwidrige Handlung eines Dritten verursacht worden sei. Sie habe es aber unterlassen, dieses Vorbringen näher zu konkretisieren und Beweise dafür anzubieten. (…)