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Dokument-ID: 1151830
15.7 Datenmanagement
Register
Gem § 21 Abs 1 PfandV hat die zentrale Stelle ein Register für die für ihre Aufgaben erforderlichen Daten der Erstinverkehrsetzer, Rücknehmer, Vertreiber gem § 5 Abs 5 und 7 PfandV, Zählstellen und Gebindearten einzurichten und zu führen. Sie kann sich dazu eines unabhängigen Dritten bedienen.