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Dokument-ID: 794115
5.2 E 015/10/2015.024/006; LVwG Burgenland; 21. September 2015 – bearbeitete Version
Auch eine einmalige Handlung gilt gem § 1 Abs 4 erster Satz GewO 1994 als regelmäßige Tätigkeit, wenn eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweist. Der Getränkeausschank durch 69 Vereinsmitglieder an circa 1.200 Besucher einer Veranstaltung weist eine Dauerhaftigkeit und einen Umfang auf, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit als erfüllt anzusehen ist.