1.204 Ra 2024/04/0418; VwGH; 27. Februar 2025 – bearbeitete Version
Nach dem klaren Wortlaut des § 29 GewO ist in dieser Bestimmung eine Reihenfolge der für die Beurteilung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung maßgebenden Kriterien normiert. Danach ist in erster Linie der Wortlaut des Gewerbescheines bzw des Bewilligungsbescheides (nunmehr der Wortlaut der Gewerbeanmeldung [§ 339 GewO] oder des Bescheides gemäß § 340 Abs 2 GewO) im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Nur wenn anhand dieser Kriterien Zweifel offen bleiben, sind die im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien heranzuziehen.
Als einschlägige Rechtsvorschriften im Sinn des § 29 erster Satz GewO sind etwa die Befähigungsnachweisverordnungen (gemäß § 18 GewO) anzusehen, sofern sie über den Umfang des Rechtes zur Gewerbeausübung eine Aussage treffen. Erfasst sind weiters die einschlägigen Ausbildungsvorschriften (für Lehrberufe gemäß § 8 BAG), nicht hingegen die Prüfungsvorschriften (wie etwa Meisterprüfungsordnungen) (mwN).
Bei den Prüfungsvorschriften in der Gärtner-Meisterprüfungsordnung handelt es sich nicht um einschlägige Rechtsvorschriften im Sinn des § 29 erster Satz GewO. Gleiches gilt für die Gründerinformation der Wirtschaftskammer Österreich betreffend den Berufsumfang des Gewerbes „Gärtner und Floristen“. Diese können nur als weitere Kriterien gemäß § 29 zweiter Satz GewO herangezogen werden, wenn sich aus dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung (bzw des Bescheides nach § 340 Abs 2 GewO) im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften kein klarer Aufschluss über den Umfang des Gewerbes ergibt (mwN).
Bei der Frage, ob gemäß § 32 Abs 1a GewO ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden können, kommt es nach dem insofern eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nicht darauf an, ob die diesbezügliche Beauftragung schon im ursprünglichen Auftrag betreffend die Hauptleistung erfolgt ist. Vielmehr ist als maßgeblicher zeitlicher Aspekt darauf abzustellen, ob (im Fall eines Zielschuldverhältnisses) die ergänzenden Leistungen bis zur Abnahme der Hauptleistung durch den Auftraggeber beauftragt werden (vgl dazu die Materialien zur Gewerberechtsnovelle 2017 [RV 1475 BlgNR 25. GP 5 f], wonach – nur – ein späterer Folgeauftrag nach Abnahme nicht mehr unter Berufung auf diese Bestimmung angenommen werden kann). Eine Auslegung dahingehend, dass eine ergänzende Leistung im Sinn dieser Bestimmung nur dann vorliegt, wenn diese gemeinsam mit der (ursprünglichen) Hauptleistung beauftragt wird, stünde mit der Regelung des § 32 Abs 1a dritter Satz GewO nicht in Einklang.
Für die Frage, was eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung ist, ist vor allem auf die Sicht des Nachfragers der Leistung abzustellen (vgl RV 1475 BlgNR 25. GP 5).