5.144 LVwG-AV-1239/001-2019; LVwG NÖ; 12. März 2020 – bearbeitete Version
Die Pfändung eines Geschäftsanteils an einer juristischen Person vermag die Pfändung einer Gewerbeberechtigung dieser Gesellschaft nicht zu begründen, sondern ist die Pfändung von Geschäftsanteilen von der Pfändung einer Gewerbeberechtigung zu unterscheiden. Die Pfändung von Geschäftsanteilen steht der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung gem § 86 GewO 1994 nicht entgegen.
Aus § 86 Abs 3 GewO 1994 ergibt sich, dass eine Gewerbeberechtigung auch bei Anhängigkeit eines Konkursverfahrens durch den hierzu berechtigten Gewerbeinhaber zurückgelegt werden darf.