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Dokument-ID: 861873
10.2.20 Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Gem § 366b GewO (bis zur Novelle BGBl I 39/2010: § 367 Z 38 GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 30.000,– zu bestrafen ist, wer es entgegen den Bestimmungen des § 365u GewO unterlässt,