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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2.12 Betriebsanlagen

Allgemeines bzw übergreifende Fragen

Im Zusammenhang mit Betriebsanlagen (§§ 74 ff GewO, Abschnitt 8) bestehen zahlreiche an den Gewerbetreibenden adressierte Pflichten, deren Verletzung zu Verwaltungsübertretungen führen kann. Sowohl § 366 GewO (Strafdrohung bis zu EUR 3.600,–) als auch § 367 GewO (Strafdrohung bis zu EUR 2.180,–) normieren entsprechende Strafbestimmungen.

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