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Dokument-ID: 1063668
5.83 LVwG-S-280/001-2017; LVwG NÖ; 26. Jänner 2018 – bearbeitete Version
Der Spruch eines Bescheides nach der zweiten Tatbestandsalternative des § 367 Z 54 GewO 1994 („Veranlassung“) hat eine Bezeichnung des für die Veranlassungshandlung in Betracht kommenden Tatzeitpunktes zu enthalten. Als Tatzeitpunkt ist jener der Beauftragung bzw der Veranlassung anzusehen.