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Dokument-ID: 294826
1.45 2003/04/0132; VwGH; 24. September 2003 – bearbeitete Version
Beim Tatbestandsmerkmal „gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat“ (§ 258 Abs 2 Z 1 GewO 1994) handelt es sich um eine „praesumtio iuris et de iure“, die als solche bei deren sachverhaltsmäßiger Erfüllung einen Gegenbeweis gegen den dadurch normierten Mangel der „Zuverlässigkeit“ nicht zulässt, und die weiters insbesondere auch tatbestandsmäßig nicht etwa auf die „Erheblichkeit“ der entsprechenden Handlungsweise abstellt.