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Dokument-ID: 1063698
5.94 LVwG-AV-433/001-2018; LVwG NÖ; 22. Mai 2018 – bearbeitete Version
Der Lärm aus dem Zu- und Abfahren der Lieferanten und des Betriebsinhabers sowie der entstehende Lärm im Zuge der Verladetätigkeit ist selbst dann der Betriebsanlage zuzurechnen, wenn es sich beim Verladeplatz um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt.