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Neu Dokument-ID: 1063698

Judikatur | Entscheidung

5.94 LVwG-AV-433/001-2018; LVwG NÖ; 22. Mai 2018 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-AV-433/001-2018 | Gericht: LVwG NÖ vom 22.05.2018

Der Lärm aus dem Zu- und Abfahren der Lieferanten und des Betriebsinhabers sowie der entstehende Lärm im Zuge der Verladetätigkeit ist selbst dann der Betriebsanlage zuzurechnen, wenn es sich beim Verladeplatz um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt.

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