Neu
Dokument-ID: 1061939
2.37 G 105/2015; VfGH; 2. Dezember 2016 – bearbeitete Version
Das alleinige Aufbewahren von Toten in Leichenkammern zählt zwar nicht zu den Tätigkeiten eines Bestatters. Zu den gemäß § 1 Abs 2 Z 2 Bestatter-Verordnung dem reglementierten Gewerbe der Bestattung vorbehaltenen Tätigkeiten zählt aber die Durchführung von Totenaufbahrungen iSd Bestatter-Verordnung, insbesondere das Reinigen und Ankleiden der Toten, das Einsargen, das Schließen des Sarges und die Thanatopraxie.