2.41 V 105/2017; VfGH; 26. Februar 2018 – bearbeitete Version
Begehrt mit dem Hauptantrag war die Aufhebung von § 7 Abs 1 Immobilienmaklerverordnung (Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler). Dieser Antrag erweist sich vor dem Hintergrund der vorgetragenen Bedenken und im Hinblick darauf, dass die Bestimmung des § 7 Abs 1 Immobilienmaklerverordnung jedenfalls in untrennbarem Zusammenhang mit Abs 2 leg cit steht, als unzulässig. Der untrennbare Zusammenhang zwischen diesen Bestimmungen ergibt sich daraus, dass sich der Umfang der Verschwiegenheitspflicht – auf die sich die Ausnahmeregelung des § 7 Abs 2 Immobilienmaklerverordnung bezieht – im konkreten Fall aus der Bestimmung des § 7 Abs 1 Immobilienmaklerverordnung ergibt. Der Antrag ist daher zu eng gefasst. Aus diesen Gründen ist auch der auf die bloße Aufhebung des § 7 Abs 1 erster Satz Immobilienmaklerverordnung gerichtete Eventualantrag unzulässig.