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Neu Dokument-ID: 1033754

Clemens Steuer - David Suchanek - Christoph Romirer | Kommentar | Kommentierung

§ 87 GewO – Kommentierung 1.0

1.0 Allgemeine Ausführungen

§ 87 regelt, in welchen Fällen die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen ist. Die von der Behörde zu treffende Entscheidung, ob der Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes auszusprechen ist, ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung (ua VwGH 30.03.1993, 92/04/0270).

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