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Dokument-ID: 1171147
1.191 Ra 2023/07/0055; VwGH; 8. Februar 2024 – bearbeitete Version
Für den Bereich des Betriebsanlagenrechts gilt, dass Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 herbeizuführen, als gem § 13 Abs 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig sind.