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Kommentar

§ 136d GewO

Nach § 136d darf ein Wertpapiervermittler maximal für drei Unternehmen die in § 1 Z 45 WAG 2018 genannten Tätigkeiten erbringen. Zudem hat der Wertpapiervermittler jedem Kunden bei Geschäftsaufnahme seinen Geschäftsherrn offen zu legen und auf seine Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Wird der Hinweis auf den Geschäftsherrn unterlassen, haften nicht nur alle im öffentlichen Register bei der FMA eingetragenen Geschäftsherrn solidarisch (somit „jeder für alles“), sondern der Wertpapiervermittler begeht auch eine Verwaltungsübertretung gem § 367 Z 58.

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