§ 355 GewO
Mit der Bestimmung des Abs 1 wird Gemeinden im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ein Anhörungsrecht eingeräumt. Nach den Absichten des Gesetzgebers (EBRV 395 BlgNR XIII.GP) zur Gewerbeordnung 1973 soll die Gemeinde im Rahmen ihres Wirkungsbereiches etwa für den ungestörten Betrieb einer Badeanstalt oder die unbeeinträchtigte Erhaltung einer Parkanlage eintreten können. Bereits aus den Erläuterungen ergibt sich auch, dass der Gemeinde dann Parteistellung zukommt, wenn sie selbst als Nachbar iSd § 75 Abs 2 zu qualifizieren ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass eine Parteistellung der Gemeinde nur dann gegeben ist, wenn sie als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 qualifiziert werden kann (zB VwGH 19.3.1996, 95 [04/0171; 26.5.1998, 98/04/0044]). Folglich ist aus § 355 Abs 1 keine Parteistellung der Gemeinde, sondern – wie eingangs erwähnt – nur ein Anhörungsrecht abzuleiten.