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Dokument-ID: 405086
1.65 2011/04/0148; VwGH; 28. September 2011 – bearbeitete Version
Die Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 ist erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Bei der Prognoseentscheidung gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 ist auf die „Hintergründe und Absichten“ des Beschwerdeführers bei Begehung der strafbaren Handlungen nicht einzugehen. Bei der Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen. Im Beschwerdefall kann der Behörde aber im Hinblick auf den vorliegenden langen Tatzeitraum von 1998 bis 2003 nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Ergebnis fallbezogen davon ausging, dass dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden könne, um von einer eine negative Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können (VwGH vom 28. September 2011, Zl 2011/04/0148).