Neu
Dokument-ID: 631909
§ 2 GewO – Kommentierung 21.0: Gastgewerbliche Tätigkeiten
Gastgewerbliche Tätigkeiten von gemeinnützigen Organisationen und politischen Parteien
21.1 Allgemeines
Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 25 wurde aus Anlass eines Erkenntnisses des VwGH (VwSlg 14.793 A/1997) eingefügt, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof Veranstaltungen gemeinnütziger Organisationen der GewO unterstellt hatte. Mit der Gewerbeordnungsnovelle BGBl I 116/1998 sollte so eine legistische Dauerlösung für die gewerberechtliche Behandlung von Veranstaltungen wie Feuerwehrfesten und Ähnlichem geschaffen werden.