14.6.4 Verwaltungsstrafe – Strafbemessung und Strafregisterauskunft
§ 366b GewO normiert die einschlägigen Verwaltungsstrafbestimmungen. Abs 7 leg cit normiert eine Bestimmung zur Strafbemessung. Gemäß erster Satz leg cit hat die Behörde bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen (unverändert) alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls die Schwere und Dauer des Verstoßes, den Verschuldensgrad (…), die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, (…) durch den Verstoß erzielte Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen, die Bereitwilligkeit (…), mit der Behörde zusammenzuarbeiten sowie frühere Verstöße (…).