4.6.2 Gewerberechtlicher Geschäftsführer
Gewerberechtlicher Geschäftsführer – Allgemeines
Die GewO 1994 sieht an mehreren Stellen die Bestellung eines Geschäftsführers iSd § 39 GewO vor. So bestimmt § 9 Abs 1 GewO, dass juristische Personen (AG, GmbH) und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) zwar Gewerbe ausüben können, sie jedoch einen Geschäftsführer bestellt haben müssen. Des Weiteren normiert § 16 Abs 1 GewO (allgemein – dh insbesondere auch für den Einzelunternehmer), dass Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben der Nachweis der Befähigung (Befähigungsnachweis) ist. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer zu bestellen.