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Dokument-ID: 1154861
1.181 Ra 2023/04/0018; VWGH; 9. Mai 2023 – bearbeitete Version
Gem Anlage 3 Fußnote 2 der GewO 1994 sind hinsichtlich der sich allgemein auf die Produktionskapazitäten und Leistungen beziehenden Schwellenwerte zwecks Feststellung des Vorliegens einer IPPC-Anlage die Kapazitäten von in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführter Tätigkeiten derselben Kategorie zusammenzurechnen. Auf nicht projektbezogene „vorhandene Vorbelastungen“ ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen.