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Dokument-ID: 1065068
5.136 VGW-122/043/8961/2019; LVwG Wien; 27. November 2019 – bearbeitete Version
Eine Beschränkung der Hauptbetriebszeit, welche eine ruinöse Einschränkung des Betriebes darstellt, ist jedenfalls als in das Wesen der Betriebsanlage eingreifende Maßnahme zu qualifizieren, weil damit in die Substanz des verliehenen Rechtes eingegriffen wird. Damit wird in weiterer Folge auch die gegenständliche Auflage unzulässig.