§ 373i1a GewO
Diese Bestimmung wurde mit der Gewerbeordnungs-Novelle 2020, BGBl I 65/2020, eingefügt. Während im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung § 373i1 die Zusammenarbeit der zuständigen Behörde mit den Behörden des Mitgliedstaats der EU, in dem der Gewerbetreibende den Hauptsitz hat, im Allgemeinen regelt, enthält § 373i1a spezielle Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Hinblick auf Versicherungsvermittler. Darüber hinaus regelt Abs 1 das Berufsgeheimnis, das Behördenmitarbeitern (siehe Abs 1) und von der Behörde beauftragten Wirtschaftsprüfern und Sachverständigen bei der Beaufsichtigung der Versicherungsvermittler auferlegt wird.