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Dokument-ID: 1062272
5.60 LVwG-S-1408/001-2016; LVwG NÖ; 14. August 2017 – bearbeitete Version
Auch Ankündigungen im Internet sind grundsätzlich geeignet, eine Strafbarkeit gemäß §§ 366 Abs 1 Z 1 iVm 1 Abs 4 zweiter Satz GewO auszulösen.
Beim Vorwurf einer unbefugten Gewerbeausübung durch Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit ist auszuführen, aus welchen konkreten Ankündigungen die Ausübung welches Gewerbes geschlossen wird.