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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Im Zuge der GewO-Novelle 2017 freigegebene vormalige Teilgewerbe

Überblick

§ 31 Abs 2 GewO definiert Teilgewerbe als jene Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hierfür auf vereinfachte Art nachweisen. Aufgrund des (damaligen § 31 Abs 4 GewO bzw nunmehrigen) § 31 Abs 3 GewO wurde die 1. Teilgewerbe-Verordnung BGBl II 1998/11 erlassen, welche in ihrem § 1 eine Liste der 21 Teilgewerbe normiert.

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