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Dokument-ID: 294775
1.50 2006/04/0159; VwGH; 15. September 2006 – bearbeitete Version
Die Aufforderung im Sinne des § 91 Abs 2 GewO 1994 stellt eine Voraussetzung für die Gewerbeentziehung dar, ist jedoch weder als Bescheid noch als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen (VwGH vom 15. September 2006, Zl 2006/04/0159).