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Dokument-ID: 790047
4.9 C-441/04; EuGH; 23. Februar 2006 – bearbeitete Version
Leitsatz:
Artikel 28 des EG-Vertrages steht einer nationalen Bestimmung, mit welcher ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet den Vertrieb von Silberschmuck und das Sammeln von Bestellungen auf Silberschmuck im Wege von Haustürgeschäften verbietet, nicht entgegen, vorausgesetzt, dass diese für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt und den Absatz inländischer Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt.