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Dokument-ID: 1269590
15.1 Allgemeines, Geltungsbereich, Übergangsbestimmungen
Einleitung
Der durch die AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket (BGBl I 2021/200) eingefügte § 14c AWG sieht vor, dass Primärverpflichtete gem § 13g AWG (Hersteller und Importeure) verpflichtet sind, ab 1. Jänner 2025 für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall ein Pfand einzuheben. Die genauere Regelung wurde einer Verordnung – der nunmehr erlassenen PfandV – vorbehalten.