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Neu Dokument-ID: 1062161

Judikatur | Entscheidung

5.54 VGW-221/079/RP01/5159/2017; LVwG Wien; 3. Mai 2017 – bearbeitete Version

GZ: VGW-221/079/RP01/5159/2017 | Gericht: LVwG Wien vom 03.05.2017

Da der Anmeldung des Gewerbes gemäß § 5 GewO 1994 (soweit dieses Gesetz für einzelne Gewerbe nicht anderes bestimmt) konstitutiver Charakter zukommt, hat die Gewerbebehörde bei der Feststellung gemäß § 340 GewO 1994 auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen.

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