1.121 Ro 2019/03/0017; VwGH; 21. Mai 2019 – bearbeitete Version
Die Ausübung des Waffengewerbes ist nicht nur von fachlichen (Befähigungsnachweis, § 16 Abs 1 GewO) und persönlichen (Zuverlässigkeit, § 95 Abs 1 GewO) Voraussetzungen des Bewilligungswerbers bzw -inhabers abhängig, sondern auch standortgebunden (§ 139 Abs 3 GewO).
Da die GewO die Erzeugung und die Bearbeitung bzw Instandsetzung von Waffen und Munition grundsätzlich nur am Standort bzw in der Betriebsstätte des Gewerbeinhabers erlaubt, nicht aber in der Wohnung eines „Beschäftigten“, unterliegt die Erzeugung, Bearbeitung und Verwahrung von Waffen in einer solchen Wohnung – sei es durch den gewerberechtlich Befugten selbst, sei es durch einen bei ihm Beschäftigten – nicht der Ausnahmebestimmung des § 47 Abs 2 WaffG 1996.