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Kommentar

§ 375 GewO

Mit der Novelle BGBl I 111/2002 wurde die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) umfassend geändert. Unter anderem sind nunmehr Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde (§ 13 Abs 3 Z 1 GewO 1994 idF BGBl I 111/2002). Vor der genannten Novelle waren darüber hinaus auch Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde. Nach § 87 Abs 1 Z 2 war die Gewerbeberechtigung bei Vorliegen der in § 13 genannten Umstände zu entziehen; von der Entziehung konnte im Konkursfall im Interesse der Gläubiger abgesehen werden (§ 87 Abs 2).

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