5.9 LVwG-2015/16/2617-1; LVwG T; 9. November 2015 – bearbeitete Version
Der Nachbar kann nur die Nichtanwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Zusätzliche Einwände sind ihm verwehrt.
Mit Bescheid vom 01.07.2013, Zl ***, wurde Herrn C C, der Inhaber des Gastgewerbes in der Betriebsart „Buffet“ in der Strandbadeanlage am See D D ist, die Anzeige über eine Änderung seiner Betriebsanlage zur Kenntnis genommen. Im Bereich der Terrasse, die sich am östlichen Ende des Sees D D befindet, werde ein kleiner Lebensmittelzubereitungsbereich vorgesehen, der jährlich während der betriebsanlagen-rechtlich genehmigten Betriebszeiten des Buffets betrieben werden soll. Zubereitet werden sollen Fischgerichte (vor allem Sushi) mit Beilagen und diverse vegetarische Gerichte. Die Anzeige wurde als emissionsneutrale Änderung zur Kenntnis genommen.