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Neu Dokument-ID: 832258

Judikatur | Entscheidung

5.9 LVwG-2015/16/2617-1; LVwG T; 9. November 2015 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-2015/16/2617-1 | Gericht: LVwG Tirol vom 09.11.2015

Der Nachbar kann nur die Nichtanwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Zusätzliche Einwände sind ihm verwehrt.

Mit Bescheid vom 01.07.2013, Zl ***, wurde Herrn C C, der Inhaber des Gastgewerbes in der Betriebsart „Buffet“ in der Strandbadeanlage am See D D ist, die Anzeige über eine Änderung seiner Betriebsanlage zur Kenntnis genommen. Im Bereich der Terrasse, die sich am östlichen Ende des Sees D D befindet, werde ein kleiner Lebensmittelzubereitungsbereich vorgesehen, der jährlich während der betriebsanlagen-rechtlich genehmigten Betriebszeiten des Buffets betrieben werden soll. Zubereitet werden sollen Fischgerichte (vor allem Sushi) mit Beilagen und diverse vegetarische Gerichte. Die Anzeige wurde als emissionsneutrale Änderung zur Kenntnis genommen.

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