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Judikatur | Entscheidung

1.190 Ro 2021/04/0021; VwGH; 1. Februar 2024 – bearbeitete Version

GZ: Ro 2021/04/0021 | Gericht: VwGH vom 01.02.2024

Der gewerberechtliche Geschäftsführer als solcher ist nicht dem Leitungsorgan einer Gesellschaft zuzurechnen. Um als eine dem Leitungsorgan der Gesellschaft angehörende Person qualifiziert werden zu können, ist es erforderlich, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer im Leitungsorgan tätig ist. Dies entspricht § 39 Abs 2 GewO 1994, wonach ein gem § 9 Abs 1 GewO 1994 zu bestellender (gewerberechtlicher) Geschäftsführer einer juristischen Person entweder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein muss. Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft kann, muss aber nicht dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören.

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